Klassenpflegschaft

Die Klassenpflegschaft besteht aus den Eltern der Schüler und den Lehrern einer Klasse. Aufgabe der Klassenpflegschaft ist die Durchführung von Elternabenden.

Der Elternabend dient der Pflege enger Verbindungen zwischen Eltern und Schule und hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Eltern und Lehrern in der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung der Jugend zu fördern. Eltern und Lehrer sollen sich gegenseitig beraten sowie Anregungen und Erfahrungen austauschen. Dem dient insbesondere die Unterrichtung und Aussprache über:

  • den Entwicklungsstand der Klasse (z.B. Leistung, Verhalten, besondere Probleme).
  • den Stundenplan und differenziert angebotene Unterrichtsveranstaltungen (z.B. Fächerwahl, Kurse, Arbeitsgemeinschaften).
  • Kriterien und Verfahren zur Leistungsbeurteilung.
  • Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie die Versetzungsordnung und für Abschlussklassen die Prüfungsordnung.
  • in der Klasse verwendete Lernmittel einschließlich Arbeitsmittel.
  • Schullandheimaufenthalte, Schulausflüge, Wandertage, Betriebsbesichtigungen u.Ä. im Rahmen der beschlossenen Grundsätze der Gesamtlehrerkonferenz sowie sonstige Veranstaltungen für die Klasse.
  • Förderung der Schülermitverantwortung der Klasse, Durchführung der Schülerbeförderung.
  • grundsätzliche Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz, der Schulkonferenz, des Elternbeirats und des Schülerrats.

Außerdem sollen die Lehrer im Rahmen des Möglichen auf Fragen zu besonderen methodischen Problemen und Unterrichtsschwerpunkten zur Verfügung stehen.

Elternabende finden mindestens einmal je Schulhalbjahr statt. Spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn findet der erste Elternabend des neuen Schuljahres statt. Dabei wird der Klassenelternvertreter und der Stellvertreter für ein Jahr gewählt. Der Klassenelternvertreter ist der Vorsitzende der Klassenpflegschaft, der Klassenlehrer sein Stellvertreter. Auf Antrag eines Viertels der Eltern, auf Antrag des Klassenlehrers, des Schuleiters oder des Elternbeiratsvorsitzenden der Schule muss der Elternabend zu einer außerplanmäßigen Sitzung einberufen werden.

Neben den Eltern nehmen die Lehrer einer Klasse am Elternabend teil. Der Klassenlehrer ist zur Teilnahme verpflichtet, die Fachlehrer, soweit ihre Teilnahme entsprechend der Tagesordnung erforderlich ist. 
Der Klassensprecher und dessen Stellvertreter können zu geeigneten Tagesordnungspunkten eingeladen werden. Teilnahmeberechtigt sind auch der Vorsitzende des Elternbeirats und die Schulleitung. Weitere Personen können eingeladen werden um z.B. Kurzreferate zu klassenrelevanten Themen zu halten.

Am ersten Elternabend der Schuljahres, der spätestens 6 Wochen nach Beginn des Schuljahres stattfinden muss, wird der Elternvertreter und sein Stellvertreter gewählt. Die Wahl ist gesetzlich vorgeschrieben, ohne Wahl kann der Elternabend nicht beendet werden.
Wählbar ist jedes Elternteil, sofern es nicht schon in einer anderen Klasse derselben Schule Elternvertreter ist. Grundsätzlich können nur anwesende Personen gewählt werden.
Wahlberechtigt sind die anwesenden Eltern. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Gewählt wird in offener Abstimmung durch Handzeichen. Es genügt der Wunsch eines Elternteils, um die Wahl geheim erfolgen zu lassen. Jedes anwesende Mitglied der Klassenpflegschaft hat eine Stimme, gleichgültig, wie viele Kinder die Klasse besuchen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht, es genügt also die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Amtszeit beträgt jeweils ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.